RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0164

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;

Rechtssatz

Erfließt eine Berechtigung der belangten Behörde zur Beseitigung eines Bescheides aus § 68 Abs 4 Z 1 AVG, dann verletzt der allein normativ wirkende Abspruch der Bescheidbehebung den Bf nicht deswegen im geltend gemachten Recht, weil die belangte Behörde die Bescheidbehebung gegebenenfalls unzutreffend auf § 66 Abs 4 AVG gestützt hat (Hinweis E 11.7.1996, 95/07/0234).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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