RS Vwgh 1999/7/15 99/07/0083

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

SaatG 1997 §42;
SaatG 1997 §43;
SaatG 1997 §72 Abs1;
SaatG 1997 §72 Abs2;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Dass der Verfall im Saatgutgesetz 1997 nicht als Strafe gedacht war, zeigt der Umstand, dass das Saatgutgesetz 1997 in § 42 und § 43 eigene Bestimmungen über die Beschlagnahme enthält. Diese wären überflüssig, wenn es sich bei dem in § 72 Saatgutgesetz 1997 vorgesehenen Verfall um eine Strafe handelte, da diesfalls für die Beschlagnahme der Verfallsgegenstände § 39 VStG zur Anwendung käme.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070083.X06

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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