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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SaatG 1997 §42;Rechtssatz
Dass der Verfall im Saatgutgesetz 1997 nicht als Strafe gedacht war, zeigt der Umstand, dass das Saatgutgesetz 1997 in § 42 und § 43 eigene Bestimmungen über die Beschlagnahme enthält. Diese wären überflüssig, wenn es sich bei dem in § 72 Saatgutgesetz 1997 vorgesehenen Verfall um eine Strafe handelte, da diesfalls für die Beschlagnahme der Verfallsgegenstände § 39 VStG zur Anwendung käme.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070083.X06Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016