RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0106

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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001 Verwaltungsrecht allgemein
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

VwRallg;
WRG 1959 §138 Abs1 lita;
WRG 1959 §38 Abs1 idF 1990/252;
WRG 1959 §38 Abs1;
WRG 1959 §38 Abs3 idF 1990/252;
WRG 1959 §38 Abs3;

Rechtssatz

Die Annahme einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 auch für bisher bewilligungsfreie Sachverhalte auf Grund einer ohne Übergangsbestimmungen erfolgten Gesetzesänderung, mit welcher die die Bewilligungspflicht auslösende Relevanzschranke nur durch Änderung der Legaldefinition für das Tatbestandsmerkmal Hochwasserabflussgebiet aus dem Grunde des - nicht näher erläuterten - Interesses der Wasserwirtschaft sowie der Rechtssicherheit erfolgt ist, würde in unzumutbarer Weise eine für den Rechtsunterworfenen vertrauensverletzende Wirkung nach sich ziehen. Dem steht auch nicht die stRsp des VwGH entgegen, wonach auch die weitere Aufrechterhaltung eines konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1 dieses Gesetzes darstellt (Hinweis E 26.2.1991, 90/07/0147), wenn nicht feststeht, dass dieser Zustand konsenslos geschaffen worden ist.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070106.X03

Im RIS seit

12.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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