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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Die Annahme einer wasserrechtlichen Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 auch für bisher bewilligungsfreie Sachverhalte auf Grund einer ohne Übergangsbestimmungen erfolgten Gesetzesänderung, mit welcher die die Bewilligungspflicht auslösende Relevanzschranke nur durch Änderung der Legaldefinition für das Tatbestandsmerkmal Hochwasserabflussgebiet aus dem Grunde des - nicht näher erläuterten - Interesses der Wasserwirtschaft sowie der Rechtssicherheit erfolgt ist, würde in unzumutbarer Weise eine für den Rechtsunterworfenen vertrauensverletzende Wirkung nach sich ziehen. Dem steht auch nicht die stRsp des VwGH entgegen, wonach auch die weitere Aufrechterhaltung eines konsenslos geschaffenen Zustandes eine Übertretung des WRG iSd § 138 Abs 1 dieses Gesetzes darstellt (Hinweis E 26.2.1991, 90/07/0147), wenn nicht feststeht, dass dieser Zustand konsenslos geschaffen worden ist.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070106.X03Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012