RS Vfgh 1999/9/28 G76/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

32 Steuerrecht
32/06 Verkehrsteuern

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Präjudizialität
KapitalverkehrsteuerG §18 Abs2 Z3
KapitalverkehrsteuerG §21

Leitsatz

Zurückweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung einer Bestimmung des KapitalverkehrsteuerG betreffend die Steuerpflicht bedingter Anschaffungsgeschäfte mangels Präjudizialität; rechtsrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer allein unter Heranziehung der Bestimmung über den Steuermaßstab zu beurteilen

Rechtssatz

Zurückweisung des Antrags des Verwaltungsgerichtshofes auf Aufhebung der Worte "bedingte oder" in §18 Abs2 Z3 KapitalverkehrsteuerG.

In dem dem Anteilserwerb zugrundeliegenden Vertrag wird die Abtretung von Geschäftsanteilen vereinbart, und zwar unbedingt, und dafür ein Abtretungspreis von ATS 1,-- bestimmt. Darüber hinaus enthält der Vertrag die Festlegung, dass sich dieser Abtretungspreis nach Maßgabe des Eintretens näher bestimmter Umstände bis auf maximal ATS 10 Mio erhöhen kann. Die belangte Behörde zog als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der zu entrichtenden Börsenumsatzsteuer diese maximale Höhe des Kaufpreises heran.

In dem beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren geht es somit um die rechtsrichtige Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Festsetzung der Börsenumsatzsteuer. Diese Frage ist allein unter Heranziehung des §21 KapitalverkehrsteuerG - "Steuermaßstab" - zu beurteilen. Die vor dem Verfassungsgerichtshof angefochtene Gesetzesstelle ist in diesem Zusammenhang hingegen nicht von Relevanz. Der Umstand, dass sich die vor dem Verwaltungsgerichtshof belangte Behörde in der Begründung des von ihr erlassenen Bescheides

-

in Erwiderung des an diese Behörde gerichteten Berufungsvorbringens

-

auf diese Bestimmung bezieht, ändert daran nichts.

Entscheidungstexte

  • G 76/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 G 76/99

Schlagworte

VfGH / Präjudizialität, Kapitalverkehrsteuer

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G76.1999

Dokumentnummer

JFR_10009072_99G00076_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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