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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §126 Abs5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1993/12/14 93/07/0081 2Stammrechtssatz
Gegenstand einer Berichtigung des Wasserbuches kann nur eine Divergenz zwischen dem auf Grund eines Wasserrechtsbescheides (oder eines anderen Titels) unbestritten bestehenden Recht und dem, was im Wasserbuch ersichtlich gemacht ist, sein. Die Klärung strittiger Wasserrechte ist nicht Gegenstand eines Verfahrens zur Berichtigung des Wasserbuches. Dies ergibt sich aus dem Wesen einer (bloßen) Berichtigung unrichtiger Eintragungen und dem Umstand, daß § 126 Abs 5 WRG vom Antragsteller verlangt, "erforderliche Nachweise" beizubringen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070077.X02Im RIS seit
12.11.2001