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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die Anzeige einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage im Sinne des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nicht nachteilig beeinflusst, ist auch im materiellen Geltungsbereich des § 28 AWG 1990 nicht dem nach dieser Bestimmung nur subsidiär zuständigen Landeshauptmann, sondern stets der Gewerbebehörde im Sinne der §§ 333 ff GewO 1994 zu erstatten, welcher auch die alleinige Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs 8 Z 8 oder nach § 345 Abs 9 GewO 1994 zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X06Im RIS seit
21.02.2002