RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0164

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;
GewO 1994 §81 Abs1;
GewO 1994 §81 Abs2 Z9;
GewO 1994 §81 Abs3;

Rechtssatz

Die Anzeige einer Änderung einer gewerblichen Betriebsanlage, die das Emissionsverhalten der Anlage im Sinne des § 81 Abs 2 Z 9 GewO 1994 nicht nachteilig beeinflusst, ist auch im materiellen Geltungsbereich des § 28 AWG 1990 nicht dem nach dieser Bestimmung nur subsidiär zuständigen Landeshauptmann, sondern stets der Gewerbebehörde im Sinne der §§ 333 ff GewO 1994 zu erstatten, welcher auch die alleinige Zuständigkeit zur Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs 8 Z 8 oder nach § 345 Abs 9 GewO 1994 zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X06

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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