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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe SondermüllabgabeNorm
AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;Rechtssatz
§ 9 Abs 1 Stmk AWG 1990 stellt für die Anschlusspflicht an die Müllabfuhr weder auf Teile von Grundstücken - wie zB Bauobjekte, Bauflächen etc - noch auf einen (aus einem oder mehreren Grundstücken bestehenden) Grundbuchskörper (Einlagezahl) ab, sondern auf Grundstücke. Die Anschlusspflicht besteht für Grundstücke, die im Anschlussbereich gelegen sind, sofern auf ihnen Müll anfällt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070038.X01Im RIS seit
21.02.2002