RS Vwgh 1999/7/15 99/07/0038

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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L37136 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe
Müllabfuhrabgabe Steiermark
L82406 Abfall Müll Sonderabfall Sondermüll Steiermark

Norm

AWG Stmk 1990 §2 Abs3 Z1;
AWG Stmk 1990 §9 Abs1;

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 Stmk AWG 1990 stellt für die Anschlusspflicht an die Müllabfuhr weder auf Teile von Grundstücken - wie zB Bauobjekte, Bauflächen etc - noch auf einen (aus einem oder mehreren Grundstücken bestehenden) Grundbuchskörper (Einlagezahl) ab, sondern auf Grundstücke. Die Anschlusspflicht besteht für Grundstücke, die im Anschlussbereich gelegen sind, sofern auf ihnen Müll anfällt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070038.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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