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10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litaLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend die Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien und dem Arbeits- und Sozialgericht Wien infolge Klaglosstellung durch Inanspruchnahme der Zuständigkeit durch die Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice; KostenzuspruchRechtssatz
Mit dem - wenn auch abweisenden - Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 28. Juli 1999 wird deren Zuständigkeit in Anspruch genommen. Die Rechtslage ist nunmehr so, als hätte sie ihre Zuständigkeit niemals abgelehnt. Eine - wie die antragstellende Gesellschaft behauptet - den Anlaßfall übersteigende Bedeutung einer Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes über die Kompetenz in der in Rede stehenden Angelegenheit kann die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes, der nur über Kompetenzkonflikte zu entscheiden hat, nicht begründen.
Im Verfahren nach Art138 B-VG ist die antragstellende Gesellschaft durch die Behörde klaglos gestellt. In sinngemäßer Anwendung des §52, §86 und §88 VerfGG ist daher das Verfahren als gegenstandslos geworden einzustellen und dem Bund (Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales) der Ersatz der Kosten aufzuerlegen.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / KostenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:KI16.1999Dokumentnummer
JFR_10009072_99K0I016_01