RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0100

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
81/01 Wasserrechtsgesetz

Norm

AVG §8;
WRG 1959 §102 Abs1 litb;
WRG 1959 §111 Abs1;
WRG 1959 §121 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/10/02 97/07/0072 2 (hier ohne letzten Satz)

Stammrechtssatz

Parteistellung im Überprüfungsverfahren nach § 121 WRG hat derjenige, der im Bewilligungsverfahren Parteistellung hatte. Ihm kommt das Recht zu, geltend zu machen, daß die ausgeführte Anlage in einer seine Rechte berührenden Weise nicht mit dem Bewilligungsbescheid übereinstimme. Darüber hinaus kommt Parteistellung im Überprüfungsverfahren - unabhängig von einer Parteistellung im Bewilligungsverfahren - auch demjenigen zu, der durch eine Abweichung vom genehmigten Projekt in seinen Rechten berührt wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070100.X01

Im RIS seit

12.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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