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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VwRallg;Rechtssatz
Erst mit Inkrafttreten der WRGNov 1990 am 1.7.1990 gilt als Hochwasserabflussgebiet iSd § 38 Abs 1 WRG idF der WRGNov 1990 das bei 30-jährlichen Hochwässern überflutete Gebiet. 30-jährliche Hochwässer sind solche, die sich im Durchschnitt alle 30 Jahre wiederholen (Hinweis E 21.2.1995, 93/07/0087). Für die vor dem 1.7.1990 gemäß § 38 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 errichteten Anlagen innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ist die wasserrechtliche Bewilligungspflicht nach § 38 Abs 1 WRG idF vor der WRGNov 1990 erst dann eingetreten, wenn die Anlage auf einer Fläche errichtet worden ist, die erfahrungsgemäß häufig überflutet wurde (Hinweis E 20.9.1988, 87/07/0018, 12.11.1964, 754/64, VwSlg 6486 A/1964). Ob die Errichtung einer Anlage innerhalb der Grenzen des Hochwasserabflusses fließender Gewässer ohne die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung vorgenommen worden ist, kann nur anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Errichtungshandlung beurteilt werden (hier: Anschüttungen).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070106.X02Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
09.03.2012