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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs4 Z1;Rechtssatz
Die der Gewerbebehörde im Falle der Erstattung einer Anzeige nach § 81 Abs 3 GewO 1994 aufgetragene Prüfungspflicht mit dem Ergebnis der Erlassung eines Bescheides nach § 345 Abs 8 Z 8 GewO 1994 (Kenntnisnahmebescheid) oder eines solchen nach § 345 Abs 9 GewO 1994 (Feststellung des Nichtzutreffens der jeweils gesetzlichen Voraussetzungen und Untersagung der den Gegenstand der Anzeige bildenden Maßnahme oder Tätigkeit) ist als Akt der Genehmigung iSd § 28 Satz 1 AWG 1990 zu interpretieren (uzw ungeachtet des Umstandes, dass das in der Gewerbeordnung geregelte Anzeigeverfahren rechtsdogmatisch vom Fehlen einer gewerberechtlichen Genehmigungspflicht nach § 81 Abs 1 GewO 1994 im engeren Sinne des Wortes ausgeht) und schließt daher die Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Durchführung des gewerberechtlichen Anzeigeverfahrens im sachlichen Anwendungsbereich des AWG 1990 aus (ausführliche Begründung im Erk).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X05Im RIS seit
21.02.2002