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L66305 Alm Weide SalzburgNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Wird eine Zaunerhaltungspflicht mit Bescheid aufgetragen, "soferne die Notwendigkeit einer Zaunerrichtung gegeben ist", wird damit von der Beh die Sache nicht zur Gänze erledigt, weil der Auftrag an eine spruchgemäß offen gelassene Bedingung geknüpft ist, deren Vorliegen von der Beh vor Erteilung des Auftrages zu prüfen gewesen wäre.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070084.X05Im RIS seit
11.07.2001