RS Vwgh 1999/7/15 96/07/0084

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

L66305 Alm Weide Salzburg
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
VwRallg;
WeidezäuneG Slbg 1970 §5;

Rechtssatz

Wird eine Zaunerhaltungspflicht mit Bescheid aufgetragen, "soferne die Notwendigkeit einer Zaunerrichtung gegeben ist", wird damit von der Beh die Sache nicht zur Gänze erledigt, weil der Auftrag an eine spruchgemäß offen gelassene Bedingung geknüpft ist, deren Vorliegen von der Beh vor Erteilung des Auftrages zu prüfen gewesen wäre.

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Auflagen und Bedingungen VwRallg6/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070084.X05

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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