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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §7 Abs1 Z5;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/01/31 94/05/0226 1 (hier: der Bgm, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, wirkte an der Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung durch seinen Antrag auf Abweisung der Berufung und Teilnahme an der Abstimmung über diesen Antrag mit , der mit zwei Gegenstimmen angenommen wurde; der angefochtene Bescheid der Vorstellungsbehörde wurde vom VwGH mit der Begründung aufgehoben, es seien zu Unrecht Feststellungen über die Anzahl der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung und das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung über den vom unzulässigerweise anwesenden Bgm gestellten Antrag unterblieben).Stammrechtssatz
Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bildet dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig wäre und wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung nach der Gemeindeordnung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener WirkungsbereichEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070084.X02Im RIS seit
11.07.2001