RS Vwgh 1999/7/15 96/07/0084

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.07.1999
beobachten
merken

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1 Z5;
AVG §7 Abs1;
GdO Slbg 1994 §27;
GdO Slbg 1994 §44;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/01/31 94/05/0226 1 (hier: der Bgm, der den Bescheid erster Instanz erlassen hatte, wirkte an der Berufungsentscheidung der Gemeindevertretung durch seinen Antrag auf Abweisung der Berufung und Teilnahme an der Abstimmung über diesen Antrag mit , der mit zwei Gegenstimmen angenommen wurde; der angefochtene Bescheid der Vorstellungsbehörde wurde vom VwGH mit der Begründung aufgehoben, es seien zu Unrecht Feststellungen über die Anzahl der bei der Abstimmung anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung und das zahlenmäßige Ergebnis der Abstimmung über den vom unzulässigerweise anwesenden Bgm gestellten Antrag unterblieben).

Stammrechtssatz

Die Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes bildet dann einen wesentlichen Verfahrensmangel, wenn der Gemeinderat bei Abwesenheit des befangenen Organs nicht beschlußfähig wäre und wenn ohne dessen Stimme die für die Beschlußfassung nach der Gemeindeordnung erforderliche Stimmenmehrheit nicht zustandegekommen wäre (Hinweis E 17.2.1972, 256/71, VwSlg 8171 A/1972).

Schlagworte

Befangenheit innerhalb der Gemeindeverwaltung eigener Wirkungsbereich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1996070084.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten