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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SaatG 1997 §72 Abs1;Rechtssatz
Zu einer Verwaltungsstrafe wird der in § 72 Saatgutgesetz 1997 vorgesehene Verfall auch nicht durch § 17 und § 18 VStG, welche Regelungen über den Verfall enthalten. § 17 und § 18 VStG kommen nämlich erst dann zum Tragen, wenn eine Verwaltungsvorschrift den Verfall als Strafe vorsieht. Dies gilt auch für den in § 17 Abs 3 VStG vorgesehenen objektiven Verfall, der keine Strafe, sondern eine Sicherungsmaßnahme darstellt (Hinweis E 24.6.1997, 97/17/0024).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070083.X04Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016