RS Vwgh 1999/7/15 99/07/0083

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

SaatG 1997 §42 Abs1;
SaatG 1997 §71;
SaatG 1997 §72 Abs1;
SaatG 1997 §72 Abs2;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

§ 42 Abs 1 Saatgutgesetz 1997 stellt nicht auf den Verdacht einer Verwaltungsübertretung iSd § 71 legcit als Voraussetzung für die Beschlagnahme ab, sondern auf andere Umstände, mögen diese auch mit Verwaltungsübertretungen in Verbindung stehen. Lediglich auf diese Beschlagnahme, die endgültig ist, stellt § 72 Saatgutgesetz 1997 für die Verfallserklärung ab. Dies zeigt, dass es sich um eine reine Sicherungsmaßnahme, nicht aber um eine Strafe handelt. § 72 Saatgutgesetz 1997 entkoppelt den Verfall vollständig vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung. Die Bestimmung knüpft lediglich an die Beschlagnahme an.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070083.X07

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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