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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
SaatG 1997 §42 Abs1;Rechtssatz
§ 42 Abs 1 Saatgutgesetz 1997 stellt nicht auf den Verdacht einer Verwaltungsübertretung iSd § 71 legcit als Voraussetzung für die Beschlagnahme ab, sondern auf andere Umstände, mögen diese auch mit Verwaltungsübertretungen in Verbindung stehen. Lediglich auf diese Beschlagnahme, die endgültig ist, stellt § 72 Saatgutgesetz 1997 für die Verfallserklärung ab. Dies zeigt, dass es sich um eine reine Sicherungsmaßnahme, nicht aber um eine Strafe handelt. § 72 Saatgutgesetz 1997 entkoppelt den Verfall vollständig vom Vorliegen einer Verwaltungsübertretung. Die Bestimmung knüpft lediglich an die Beschlagnahme an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999070083.X07Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
31.08.2016