RS Vfgh 1999/9/28 B731/99 - B902/99

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung eines Verfahrenshilfeantrags wegen Aussichtslosigkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung

Rechtssatz

Es besteht angesichts der Freiheit des Gesetzgebers, die Pensionsbevorschussung dem Regime des Arbeitslosenversicherungsrechts zu unterstellen und in diesem die Rechtslage für die Zukunft auch zu verschlechtern kein Anhaltspunkt für die Annahme, daß der Bescheid auf einer rechtswidrigen generellen Norm beruht oder daß bei der Gesetzeshandhabung ein in die Verfassungssphäre reichender Fehler unterlaufen wäre; es ergeben sich vielmehr ausschließlich Fragen der richtigen Rechtsanwendung, die jedoch nicht in den Zuständigkeitsbereich des Verfassungsgerichtshofes fallen. Eine Rechtsverfolgung durch Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erscheint somit als offenbar aussichtslos, zumal bei der gegebenen Lage sogar die Ablehnung der Beschwerdebehandlung zu gewärtigen wäre.

(siehe auch B v 28.09.99, B902/99, uvm).

Entscheidungstexte

  • B 731/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 B 731/99
  • B 902/99
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 B 902/99

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B731.1999

Dokumentnummer

JFR_10009072_99B00731_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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