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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §1206;Rechtssatz
Von der Erbringung eines Nachweises im Sinne des § 126 Abs 5 WRG kann nur die Rede sein, wenn der Wasserbuchbehörde einerseits das Vorliegen eines Wasserrechts bestimmten Inhalts und andererseits eine von diesem Wasserrecht abweichende Ersichtlichmachung im Wasserbuch bewiesen wird. Gleiche Anforderungen sind auch an die Voraussetzung zu erheben, dass die nach § 126 Abs 5 WRG antragstellende Person auch Wasserberechtigter ist (hier: Nachweis der entgegen § 1206 ABGB vorliegenden Vererblichkeit von Mitgliedschaftsrechten an eine Brunnen-Interessentenschaft).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997070077.X03Im RIS seit
12.11.2001