RS Vwgh 1999/7/15 99/07/0083

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
80/04 Wettbewerbsrecht

Norm

SaatG 1997 §72 Abs1;
SaatG 1997 §72 Abs2;
VStG §17;
VStG §18;
VStG §39 Abs1;

Rechtssatz

Der im § 72 Saatgutgesetz 1997 geregelte Verfall stellt zwar durch das Abstellen auf die Bedeutung der Tat und den den Täter treffenden Vorwurf ( § 72 Abs 1 Z 2 legcit) einen Bezug zum Strafrecht her, ist aber eindeutig nicht als Strafe konzipiert. Dies ergibt sich zum einen aus der ausdrücklichen Bezeichnung des Verfalls als "Sicherungsmaßnahme", zum anderen aus der Trennung der Verfallsregelungen von den Bestimmungen über die Verwaltungsstrafen, was es ausschließt, im Verfall eine Maßnahme zu erblicken, die sowohl Strafe als auch Sicherungsmaßnahme ist. Das Saatgutgesetz 1987 sieht den Verfall als ausschließliche Sicherungsmaßnahme ohne Strafcharakter vor.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999070083.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

31.08.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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