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L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt SalzburgNorm
AVG §7 Abs1;Rechtssatz
Stellt die Erledigung einer Verwaltungsangelegenheit die Besorgung einer behördlichen Aufgabe durch Gemeindeorgane dar, hat dies zur Folge, dass Tatbestand und Rechtsfolge der Mitwirkung eines befangenen Gemeindeorganes an der behördlichen Entscheidungsfindung nicht nach den - auch von der Befangenheit von Gemeindeorganen handelnden - Bestimmungen der § 27 und § 44 der Slbg GdO, sondern ausschließlich nach der Bestimmung des § 7 AVG zu beurteilen sind.
Schlagworte
Befangenheit innerhalb der GemeindeverwaltungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1996070084.X01Im RIS seit
11.07.2001