RS Vwgh 1999/7/15 98/07/0164

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Veröffentlicht am 15.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §68 Abs4 Z1;
AWG 1990 §28;
AWG 1990 §29;
GewO 1994 §345 Abs8 Z8;
GewO 1994 §345 Abs9;

Rechtssatz

Aus § 28 AWG 1990 kann eine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Durchführung des gewerberechtlichen Anzeigeverfahrens im Anwendungsbereich des AWG 1990 nicht abgeleitet werden, weil es sich bei der in dieser Bestimmung normierten Zuständigkeit des Landeshauptmannes um eine subsidiäre handelt, die nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut durch das Erfordernis auch nur einer der dort genannten Genehmigungspflichten und damit auch einer Genehmigungspflicht nach der GewO 1994 verdrängt wird. Das im vorletzten Satz des § 28 AWG 1990 erlassene Gebot sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der § 74 bis § 81, § 82a bis § 84 und § 353 bis § 360 GewO 1994 durch den Landeshauptmann begründet keine Zuständigkeit des Landeshauptmannes zur Bescheiderlassung, sondern setzt diese vielmehr voraus.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998070164.X04

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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