RS Vfgh 1999/9/28 B1821/97 - B1367/97

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8200 Bauordnung

Norm

StGG Art2
Krnt BauO 1992 §21

Leitsatz

Verletzung im Gleichheitsrecht mangels Eingehen der belangten Behörde auf die vom Beschwerdeführer als Anrainer und Inhaber einer gewerblichen Betriebsanlage erhobenen Einwendungen gegen eine heranrückende Wohnbebauung

Rechtssatz

Überträgt man die in den Vorerkenntnissen (VfSlg. 12468/1990, 13210/1992 und 14943/1997) vertretene Rechtsansicht auf die Regelung des §21 Abs2 Krnt BauO 1992, so kommt man zum Ergebnis, daß der Wortfolge "die dem Schutz der Nachbarschaft ... dienen" auch der Fall des Inhabers einer gewerblichen Betriebsanlage zu unterstellen ist, dessen rechtliche Interessen durch die Bewilligung einer Wohnbebauung auf dem Nachbargrundstück deshalb berührt werden, weil er beispielsweise mit Auflagen der Gewerbebehörde zum Schutz der Nachbarschaft gegen Immissionen rechnen muß (vgl. VfSlg. 15.188/1998).

(Ebenso: B1367/97, E v 28.09.99).

Entscheidungstexte

Schlagworte

Baurecht, Nachbarrechte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B1821.1997

Dokumentnummer

JFR_10009072_97B01821_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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