RS Vwgh 1999/7/19 AW 99/03/0049

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Veröffentlicht am 19.07.1999
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
91/01 Fernmeldewesen

Norm

TKG 1997 §111 Z1;
TKG 1997 §125 Abs3;
VwGG §30 Abs2;

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zuweisung eines zusätzlichen Frequenzspektrums -

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der mitbeteiligten Partei in Erweiterung der ihr erteilten Konzession ein zusätzliches Frequenzspektrum aus dem für DCS-1800 festgelegten Frequenzbereich zur Erbringung des digitalen zellularen Mobilfunkdienstes unter Benutzung durch Basisstationen in Wien zugewiesen. Die Bf bringt in ihrem Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, vor, sie sei, obwohl sie ebenfalls einen Antrag auf Erteilung einer Mobilfunkkonzession und Zuteilung von Frequenzen im DCS-1800-Band gestellt habe, zu Unrecht nicht als Partei in dem mit der mitbeteiligten Partei abgeführten Verfahren beteiligt worden. Es entstehe ihr unermesslicher Schaden, nicht nur, weil befürchtet werden müsse, dass sie auf Grund der Knappheit der zur Verfügung stehenden Frequenzen nicht mehr die von ihr angestrebte Mobilfunkkonzession erhalten könnte, sondern auch weil sie auf die Konzessionserteilung noch länger warten müsse und die marktbeherrschende mitbeteiligte Partei insbesondere einen rechtswidrigen und durch nicht gerechtfertigten, immensen wirtschaftlichen Startvorteil erzielen könnte, der sich noch verstärkt auch in der weiteren Zukunft auswirken würde. Mit diesem Vorbringen, welches eine nachvollziehbare Quantifizierung des behaupteten Schadens vermissen lässt, hat die Bf dem ihr obliegenden Konkretisierungsgebot nicht entsprochen (Hinweis B 17.6.1999, AW 99/03/0027).

Schlagworte

Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Mitbeteiligte Partei Zweiparteienverfahren und Klaglosstellung Unverhältnismäßiger Nachteil Verfahrensrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1999030049.A01

Im RIS seit

27.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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