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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §5 Abs1 Z12;Rechtssatz
So wie bei Primärgenossenschaften ist es auch bei Zentralen denkbar, dass diese gezwungen werden, ihre Einrichtungen auch Nichtmitgliedern (jeweils aus der Sicht des angesprochenen Steuersubjektes) zur Verfügung zu stellen oder Erzeugnisse von Nichtmitgliedern zu bearbeiten oder zu verwerten. Darunter können aber nicht auch solche geschäftliche Aktivitäten subsumiert werden, an denen zwar Nichtmitglieder beteiligt sein mögen, die aber vorrangig den Zwecken der eigenen Mitglieder dienen, und daher den Kernbereich der vom Gesetzgeber begünstigten Tätigkeit betreffen. Denn es darf nicht übersehen werden, dass etwa die vom Gesetz angesprochene Verwertung von Milch und Milchprodukten zwangsläufig zu Geschäften mit Nichtmitgliedern, nämlich mit den Abnehmern der von den Mitgliedern der Primärgenossenschaften erzeugten landwirtschaftlichen Produkte führt, ohne dass diese zweistufigen Geschäfte (hier als Gegengeschäfte bezeichnet) deswegen zu Nichtmitgliedergeschäften würden. Das Gleiche gilt für Geschäfte, bei denen von Nichtmitgliedern angekauft und an Mitglieder verkauft wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X06Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009