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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §7 Abs1;Rechtssatz
Der Anwendungsbereich des § 7 Abs 1 EStG 1988 erstreckt sich ausschließlich auf Anlagevermögen, das einer Abnutzung unterliegt, was dann der Fall ist, wenn sein Wert durch den Gebrauch allmählich aufgezehrt und das Wirtschaftsgut also technisch, wirtschaftlich oder durch Zeitablauf wertlos wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999130089.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.06.2010