RS Vwgh 1999/7/20 94/13/0059

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §197;
FinStrG §53 Abs1;
FinStrG §54 Abs1;
FinStrG §54 Abs3;
FinStrG §54 Abs5;
FinStrG §82 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Feststellung der Gerichtszuständigkeit setzt voraus, dass die hiefür maßgebenden Tatbestandselemente mit so großer Wahrscheinlichkeit als zutreffend anzusehen sind, dass eine Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes (§ 54 Abs 5 FinStrG) tunlichst vermieden wird. Dies liegt nicht nur im Sinn der Prozessökonomie, sondern ergibt sich auch aus der gesetzlichen Anordnung, wonach eine rechtskräftige Unzuständigkeitsentscheidung des Gerichtes endgültig die Zuständigkeit der Finanzstrafbehörde begründet und eine neuerliche Befassung des Gerichtes (nach Hervorkommen entsprechender Tatsachen) nicht vorgesehen ist. Es liegt somit in der Intention des Gesetzgebers, dass die für die Verwirklichung des strafbaren Tatbestandes maßgebenden Fakten in einem solchen Ausmaß durch die Finanzstrafbehörde ermittelt werden, dass (spätere) Zweifel betreffend die Zuständigkeit für die Durchführung des Strafverfahrens weitestgehend vermieden werden. Nur so wird erreicht, dass die vom Gesetz vorgesehenen Zuständigkeitsregeln auch tatsächlich ihrer Zielsetzung entsprechend zum Tragen kommen.

Schlagworte

Organisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1994130059.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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