RS Vwgh 1999/7/20 97/13/0236

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

L34009 Abgabenordnung Wien
23/01 Konkursordnung
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;
KO §1;
LAO Wr 1962 §54 Abs1;
LAO Wr 1962 §7 Abs1 idF 1992/040;

Rechtssatz

Ist betreffend die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgaben von einer schuldhaften Verletzung der Vertreterpflichten auszugehen, ist auch der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer später eingetretenen Uneinbringlichkeit (oder Erschwernis der Einbringung) wegen Konkurseröffnung als erfüllt anzusehen (Hinweis E 21.3.1995, 95/14/0034, 25.10.1996, 93/17/0280, 23.1.1997, 95/15/0163 und 20.11.1997, 96/15/0047; hier: Die Dauer des Konkurses, der bis zur Beschwerdeerhebung rund ein Jahr nach der Konkurseröffnung noch nicht abgeschlossen war, bestätigt die Einbringungsschwierigkeiten). Ob der Konkurs selbst vom Vertreter schuldhaft herbeigeführt wurde, ist nicht von Belang. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben selbst ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal des § 7 Wr LAO.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1997130236.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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