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L34009 Abgabenordnung WienNorm
BAO §80 Abs1;Rechtssatz
Ist betreffend die nicht zeitgerechte Entrichtung der Abgaben von einer schuldhaften Verletzung der Vertreterpflichten auszugehen, ist auch der notwendige Rechtswidrigkeitszusammenhang mit einer später eingetretenen Uneinbringlichkeit (oder Erschwernis der Einbringung) wegen Konkurseröffnung als erfüllt anzusehen (Hinweis E 21.3.1995, 95/14/0034, 25.10.1996, 93/17/0280, 23.1.1997, 95/15/0163 und 20.11.1997, 96/15/0047; hier: Die Dauer des Konkurses, der bis zur Beschwerdeerhebung rund ein Jahr nach der Konkurseröffnung noch nicht abgeschlossen war, bestätigt die Einbringungsschwierigkeiten). Ob der Konkurs selbst vom Vertreter schuldhaft herbeigeführt wurde, ist nicht von Belang. Die Uneinbringlichkeit der Abgaben selbst ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal des § 7 Wr LAO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130236.X02Im RIS seit
20.11.2000