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10 VerfassungsrechtNorm
VStG §9 Abs7Leitsatz
Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid des UVS Wien aufgrund der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des einschreitenden Geschäftsführers sowie wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsverfolgung durch die einschreitende Gesellschaft mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit durch den allein an ihren Geschäftsführer adressierten BescheidRechtssatz
Aus dem vom Geschäftsführer beigebrachten Vermögensbekenntnis ergibt sich, daß er als unselbständig Erwerbstätiger ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von 20.000 S bezieht.
Richtet sich ein Straferkenntnis nur gegen das Organ einer juristischen Person, dann stellt dieses Erkenntnis keinen gegen die juristische Person wirksamen Haftungsbescheid iSd §9 Abs7 VStG dar. Die einschreitende Gesellschaft kann somit durch den vorgelegten, allein an ihren Geschäftsführer gerichteten Bescheid nicht in ihren Rechten verletzt sein (vgl. VwGH 4.11.1983, 83/04/0242 und 83/04/0243). Mangels Parteistellung käme ihr daher auch keine Legitimation zur Beschwerdeführung vor dem Verfassungsgerichtshof zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Verfahrenshilfe, Verwaltungsstrafrecht, Verantwortlichkeit Organe, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B1244.1999Dokumentnummer
JFR_10009072_99B01244_01