RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0193

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

KStG 1966 §5 Abs1 Z12;
KStG 1966 §5 Abs1 Z9;
KStG 1966 §5 Abs4;

Rechtssatz

Um zu klären, ob der Umstand, dass die abgabenpflichtige Genossenschaft als Zentrale auch in jenen Bereichen tätig wurde, die bei den Primärgenossenschaften als zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte anzusehen waren, dazu führte, dass diese Geschäfte auch bei ihr als grundsätzlich begünstigungsschädliche Nichtmitgliedergeschäfte anzusehen waren, ist die zweistufige Mitgliedseigenschaft zu beachten. Die Primärgenossenschaften behalten ihre Eigenschaft als Mitglieder der Zentrale auch dann, wenn sie mit Nichtmitgliedern Geschäfte betreiben; sie gehen lediglich ihrer Steuerbefreiung verlustig, wenn es sich dabei nicht um zwangsweise Nichtmitgliedergeschäfte handelt. Den Zentralen wiederum steht die Steuerbefreiung nur zu, wenn sich ihr Geschäftsbetrieb "auf die Zwecke der angeschlossenen Mitglieder (= Primärgenossenschaften) und deren Einzelmitglieder beschränkt".

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X04

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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