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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §5 Abs1 Z12;Rechtssatz
Wesentlich für die Unterscheidung zwischen Mitgliedergeschäften und Nichtmitgliedergeschäften ist nicht, wer an diesen Geschäften beteiligt ist, sondern wessen geschäftliche Interessen primär damit verfolgt werden und wem primär ihr wirtschaftlicher Erfolg zugute kommen soll. So gesehen dienen Mitgliedergeschäfte in erster Linie den Interessen der Mitglieder (zB Absatz ihrer Erzeugnisse), auch wenn diesen Interessen jene der Verbraucher an ihrer Versorgung gegenüberstehen. Nur Geschäfte, bei denen die letztgenannten Interessen nicht durch Erzeugnisse von Mitgliedern sondern durch zugekaufte Erzeugnisse von Nichtmitgliedern befriedigt werden, sind als Nichtmitgliedergeschäfte anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X07Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009