RS Vwgh 1999/7/20 99/13/0078

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §34 Abs1;
BAO §35 Abs1;
BAO §35 Abs2;
BAO §41 Abs1;

Rechtssatz

Bezweckt ein Verein die Förderung der beruflichen Tätigkeit der Fachärzte für Zahnheilkunde, Mundheilkunde und Kieferheilkunde und der Dentisten Österreichs insbesondere auf standespolitischem Gebiet im Interesse einer allgemeinen Gesundheitsverbesserung der österreichischen Bevölkerung, handelt es sich bei den verfolgten Standesinteressen nicht um einen gemeinnützigen Zweck iSd § 34 BAO iVm § 35 BAO, weil der Sekundäreffekt einer erfolgreichen Interessenvertretung in Ansehung des Gemeinwohls auf dem Gebiete der Gesundheitspflege eine Förderung der Gesundheitspflege durch die unmittelbar auf die Interessenvertretung abgestellte Tätigkeit des Vereines nur als mittelbar bewirkt erkennen lässt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999130078.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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