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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BAO §215 Abs1;Rechtssatz
Die amtswegige Umbuchung nach § 215 Abs 1 BAO oder Überrechnung nach § 215 Abs 2 BAO auf andere Abgabenkonten hat zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu erfolgen, ohne dass der Behörde dabei ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre.
Schlagworte
ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999130071.X02Im RIS seit
25.01.2001Zuletzt aktualisiert am
03.03.2010