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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §983;Rechtssatz
Der Umstand allein, dass ein Entgelt für eine mehrjährige Leistung bezahlt wird, macht dieses Entgelt nicht zum Darlehen. Dies auch dann nicht, wenn für den Fall, dass die mehrjährige Leistung nicht erbracht wird, eine Verpflichtung zur (teilweisen) Rückzahlung besteht. Ein Darlehen ist nämlich grundsätzlich stets zurückzuzahlen. Die Rückzahlungsverpflichtung steht von vornherein fest. Der Darlehensnehmer schuldet dem Darlehensgeber die Rückzahlung und allfällige Zinsen; in der Regel jedoch keine darüber hinausgehenden Leistungen, die auch in einem Dulden oder Unterlassen bestehen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130178.X02Im RIS seit
21.02.2002