RS Vfgh 1999/9/28 KI-25/97

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Veröffentlicht am 28.09.1999
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 litb
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes bei Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags und Zurückweisung einer weiteren in derselben Sache eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos

Rechtssatz

Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache und die Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages bedeuten keine Unzuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.

Die Zurückweisung der durch den Verfahrenshelfer eingebrachten Beschwerde ist ebenfalls nicht aus Gründen der Unzuständigkeit erfolgt, sondern wegen des bereits konsumierten Beschwerderechts.

Entscheidungstexte

  • K I-25/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 28.09.1999 K I-25/97

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:KI25.1997

Dokumentnummer

JFR_10009072_97K0I025_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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