Index
10 VerfassungsrechtNorm
B-VG Art138 Abs1 litbLeitsatz
Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines negativen Kompetenzkonfliktes zwischen Verfassungsgerichtshof und Verwaltungsgerichtshof mangels Vorliegens eines Kompetenzkonfliktes bei Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrags und Zurückweisung einer weiteren in derselben Sache eingebrachten Beschwerde durch den Verwaltungsgerichtshof nach Ablehnung der Behandlung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof; Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslosRechtssatz
Die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags wegen entschiedener Sache und die Einstellung des Verfahrens wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages bedeuten keine Unzuständigkeitsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofes.
Die Zurückweisung der durch den Verfahrenshelfer eingebrachten Beschwerde ist ebenfalls nicht aus Gründen der Unzuständigkeit erfolgt, sondern wegen des bereits konsumierten Beschwerderechts.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Kompetenzkonflikt, VfGH / VerfahrenshilfeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:KI25.1997Dokumentnummer
JFR_10009072_97K0I025_01