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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
KStG 1966 §5 Abs1 Z12;Rechtssatz
Wie sich aus dem Regelungszusammenhang des § 1 StruktVG ergibt, ist der Begriff "Gesellschaft" vom Gesetzgeber in typisierender Betrachtungsweise gewählt und umfasst auch Genossenschaften (vgl zB auch § 5 Abs 1 Z 12 KStG 1966, wo die Mitglieder von Genossenschaften ausdrücklich als "Gesellschafter" bezeichnet werden).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X01Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009