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32/04 Steuern vom UmsatzNorm
GrEStG 1987 §2;Rechtssatz
Als nach § 12 Abs 10 UStG 1994 zu beurteilende Gegenstände, die ein Abgabepflichtiger in seinem durch die Untervermietung einer Wohnung entstandenen Unternehmen bis zur Beendigung der unternehmerischen Tätigkeit als Anlagevermögen verwendet hat, kommen im Hinblick auf den Umstand, dass der Abgabepflichtige Untermieter und nicht Eigentümer war, nur die Einbauten in Betracht, bei welchen es sich jedoch um keine Grundstücke im Sinn des § 2 GrEStG 1987 handelt. Sollte der Mieter (Untermieter) seine ihm an der Wohnung zustehenden Rechte (einschließlich der Einbauten) entgeltlich einer anderen Person übertragen, unterläge dieser Vorgang auch nicht der Grunderwerbsteuer; er wäre auch nicht nach § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG 1994 von der Umsatzsteuer befreit, weil kein Umsatz von Grundstücken im Sinne des § 2 GrEStG 1987 stattfindet (es läge auch kein steuerfreier Eigenverbrauch vor).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998130219.X01Im RIS seit
21.02.2002