RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0311

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
53 Wirtschaftsförderung

Norm

BAO §115 Abs1;
BAO §21 Abs1;
BAO §22 Abs1;
BAO §23 Abs1;
InvestPrämG §2 Abs2;

Rechtssatz

Bei Fehlen der betrieblichen Veranlassung liegt kein Rechtserwerb vor, der die Geltendmachung einer Investitionsprämie rechtlich ermöglichen würde. Bei Prüfung der betrieblichen Veranlassung eines Aufwandes ist davon auszugehen, dass das Handeln eines Kaufmannes regelmäßig von Wirtschaftlichkeitsüberlegungen getragen ist. Es kann grundsätzlich das Bestreben vorausgesetzt werden, einen aus betrieblicher Sicht vermeidbaren Aufwand auch tatsächlich zu vermeiden. Dies gilt in besonderer Weise für den Erwerb von Rechten im weitesten Sinn. Verfügt ein Kaufmann über bestimmte Berechtigungen und Erfahrungen und ist er diesbezüglich in seiner Verfügungsmacht in keiner Weise beschränkt, so wird er wohl kaum bereit sein, für den Erwerb dieser Rechte und Erfahrungen einen Aufwand auf sich zu nehmen. Gerade beim behaupteten Erwerb von Rechten ist die Abgabenbehörde daher verhalten, die Ernsthaftigkeit des Vertragswillens der Parteien zu prüfen, um zu verhindern, dass inhaltslose Abmachungen als wertvolle Wirtschaftsgüter deklariert und für ihre Anschaffung abgabenrechtliche Begünstigungen in Anspruch genommen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130311.X01

Im RIS seit

21.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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