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L1 GemeinderechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde mangels zugrundeliegenden Gemeinderatsbeschlusses; keine Willensäußerung des Bürgermeisters in Ausübung der NotkompetenzRechtssatz
Zurückweisung der Beschwerde einer Gemeinde.
Dem Verfassungsgerichtshof ist ein der Vollmacht zugrundeliegender Beschluß des Gemeinderates gemäß §35 Abs2 Z10 Nö GdO 1973, LGBl. 1000-9, der vor Ablauf der sechswöchigen Beschwerdefrist gefaßt wurde, nicht vorgelegt worden. Es liegt auch im erwähnten Zeitraum keine Willensäußerung des Bürgermeisters im Sinne des §38 Abs3 leg. cit. vor, die darüber hinaus nur bei Gefahr im Verzug wirksam abgegeben werden kann.
Der von der beschwerdeführenden Gemeinde vorgelegte Beschluß zur Bevollmächtigung vom 29.06.99 liegt außerhalb der Beschwerdefrist.
Da somit der Beschwerde weder vor Ablauf der Beschwerdefrist gefaßte Beschlüsse des Gemeinderates (vgl. VfSlg. 13.792/1994) noch eine Willensäußerung des Bürgermeisters in Ausübung der Notkompetenz gemäß §38 Abs3 Nö GdO 1973 zugrundeliegen, war die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VfSlg. 12.553/1990, 12.385/1990, 13.792/1994; sowie zur Rechtslage in NÖ VfSlg. 10.646/1985, 14.749/1997).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Gemeinderecht, Vertretung nach außen, GemeinderatEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B638.1999Dokumentnummer
JFR_10009072_99B00638_01