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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §10;Rechtssatz
Die Geltendmachung eines Investitionsfreibetrages (§ 10 EStG 1988) setzt bei einer Gewinnermittlung gemäß § 4 Abs 3 EStG 1988 voraus, dass die Wirtschaftsgüter, für die er in Anspruch genommen wird, in einem besonderen Verzeichnis ausgewiesen werden. Dieses Verzeichnis ist mit der Steuererklärung vorzulegen. Geht aus der Steuererklärung hervor, dass der Steuerpflichtige einen Investitionsfreibetrag geltend macht, ohne ein solches Verzeichnis vorzulegen, so ist ihm hiefür eine Nachfrist von zwei Wochen zu setzen (§ 10 Abs 10 iVm § 9 Abs 3 letzter Satz EStG 1988).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130178.X04Im RIS seit
21.02.2002