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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/20 94/13/0017 5Stammrechtssatz
Sind Empfänger der Lieferung der Wohnhausanlage iSd § 3 Abs 1 UStG 1972 unbestrittenermaßen die einzelnen Erwerber der mit Wohnungseigentum verbundenen Miteigentumsanteile an einer Liegenschaft, dann gilt dies auch im Umfang solcher Teile der Wohnhausanlage, an denen Wohnungseigentum nicht begründet wurde (hier Kfz-Abstellplätze in einer Tiefgarage). Daraus folgt, daß die in der Rechnung betreffend die Kosten der Herstellung der Tiefgarage gegenüber der Wohnungseigentümergemeinschaft nach § 12 Abs 14 UStG 1972 gesondert in Rechnung gestellte Steuer nicht dem tatsächlichen Empfänger der Lieferung in Rechnung gestellt worden ist. Für die den einzelnen Wohnungseigentumswerbern erbrachte Leistung steht der Wohnungeigentümergemeinschaft demnach ein Abzug der in der insoweit verfehlt gelegten Rechnung ausgewiesenen Vorsteuer nicht zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1994130016.X02Im RIS seit
20.11.2000