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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
AVG §68 Abs1;Rechtssatz
Bei einem verfahrensrechtlichen Bescheid wie dem der Wiederaufnahme des Abgabenverfahrens von Amts wegen wird die Identität der Sache, über die abgesprochen wurde, durch den Tatsachenkomplex begrenzt, der als neu hervorgekommen von der für die Wiederaufnahme zuständigen Behörde zur Unterstellung unter den von ihr gebrauchten Wiederaufnahmetatbestand herangezogen wurde (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. Mai 1991, 90/14/0262). (Hier: Identität der Sache liegt vor, wenn im Gefolge des ersten Wiederaufnahmeverfahrens die steuerlichen Auswirkungen der festgestellten Tatsachen nur im Wege einer pauschalen Schätzung erfasst wurden, im Rahmen der zweiten Wiederaufnahme demgegenüber eine beleggetreue Zurechnung erfolgte.)
Schlagworte
Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997130131.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
30.03.2016