RS Vwgh 1999/7/20 93/13/0193

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Veröffentlicht am 20.07.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
53 Wirtschaftsförderung

Norm

KStG 1966 §10;
StruktVG 1969 §1 Abs1;
StruktVG 1969 §1 Abs2;
StruktVG 1969 §1 Abs5;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Gesamtrechtsnachfolge setzt begrifflich voraus, dass der bisherige Rechtsträger seine rechtliche Existenz verliert. Nur in einem solchen Fall kann ein anderer Rechtsträger dergestalt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintreten, dass dessen Rechte und Pflichten in ihrer Gesamtheit (= Gesamtrechtsnachfolge) auf den Rechtsnachfolger übergehen. Dies kann auf Verschmelzungen zutreffen, bei denen der bisherige Rechtsträger untergeht (§ 1 Abs 1 StruktVG), nicht jedoch auf Einbringungsvorgänge iSd § 1 Abs 2 legcit, bei denen die übertragende Gesellschaft rechtlich existent bleibt und lediglich ihr Betrieb (Teilbetrieb, Beteiligung iSd § 10 KStG 1966) in einen anderen Rechtsträger eingebracht wird.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Gesamtrechtsnachfolge

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X02

Im RIS seit

21.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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