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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
KStG 1966 §10;Rechtssatz
Eine Gesamtrechtsnachfolge setzt begrifflich voraus, dass der bisherige Rechtsträger seine rechtliche Existenz verliert. Nur in einem solchen Fall kann ein anderer Rechtsträger dergestalt in die Rechtsstellung des Rechtsvorgängers eintreten, dass dessen Rechte und Pflichten in ihrer Gesamtheit (= Gesamtrechtsnachfolge) auf den Rechtsnachfolger übergehen. Dies kann auf Verschmelzungen zutreffen, bei denen der bisherige Rechtsträger untergeht (§ 1 Abs 1 StruktVG), nicht jedoch auf Einbringungsvorgänge iSd § 1 Abs 2 legcit, bei denen die übertragende Gesellschaft rechtlich existent bleibt und lediglich ihr Betrieb (Teilbetrieb, Beteiligung iSd § 10 KStG 1966) in einen anderen Rechtsträger eingebracht wird.
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 GesamtrechtsnachfolgeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1993130193.X02Im RIS seit
21.02.2002Zuletzt aktualisiert am
13.11.2009