RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0122

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz

Norm

AVG §56;
BDG 1979 §109 Abs2;

Rechtssatz

Dem Beamten ist im Zusammenhang mit der Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt (Hinweis E 8.9.1993, 92/09/0399). Mangels eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses kann diese gesetzgeberische Wertung nicht dadurch unterlaufen werden, dass über die Frage, ob eine Ermahnung aus berechtigtem Grund erteilt wurde oder nicht, in einem Feststellungsbescheid abgesprochen wird (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147, VwSlg 12586 A/1987).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120122.X03

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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