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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Dem Beamten ist im Zusammenhang mit der Ermahnung nach § 109 Abs 2 BDG 1979 keine Rechtsschutzmöglichkeit eingeräumt (Hinweis E 8.9.1993, 92/09/0399). Mangels eines solchen Rechtsschutzbedürfnisses kann diese gesetzgeberische Wertung nicht dadurch unterlaufen werden, dass über die Frage, ob eine Ermahnung aus berechtigtem Grund erteilt wurde oder nicht, in einem Feststellungsbescheid abgesprochen wird (Hinweis E 14.12.1987, 86/12/0147, VwSlg 12586 A/1987).
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120122.X03Im RIS seit
25.01.2001