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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §21 Abs1 lita idF 1969/198;Rechtssatz
Daraus, dass bei der Bemessung der Kaufkraft-Ausgleichszulage nicht auf das individuelle Konsumverhalten des betreffenden Beamten abzustellen ist, ergibt sich unter anderem, dass ihm die Zulage unabhängig davon gebührt, ob ihm aufgrund seines individuellen Konsumverhaltens im Ausland auch tatsächlich ein solcher Aufwand entstanden ist, der mit dieser Zulage abgedeckt werden soll. Tätigt der Beamte andererseits aufgrund seines individuellen Konsumverhaltens solche Aufwendungen in einer Höhe, die in dieser Zulage keine Deckung mehr finden, hat dies nicht zu einer Erhöhung dieser Zulage zu führen, ebenso, wie es auch Sache des Beamten ist, im Inland mit seinen Bezügen entsprechend zu wirtschaften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120037.X03Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
31.12.2010