RS Vfgh 1999/9/29 G291/96, G292/96, G293/96, G294/96, G295/96, G296/96, G297/96

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Veröffentlicht am 29.09.1999
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Index

L1 Gemeinderecht
L1010 Stadtrecht

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Gesetz
B-VG Art140 Abs4
BVG-Bezügebegrenzung 1987
BVG-Bezügebegrenzung 1997
BezügeG 1972 §38
Grazer Statut-Nov LGBl 79/1991 ArtII Abs5 und Abs6
Grazer Statut 1967 §39b

Leitsatz

Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Ruhensbestimmungen für Politikerpensionen im Grazer Statut 1967 wegen Verletzung des Vertrauensschutzes aufgrund Eingriffs in wohlerworbene Rechte; keine Beseitigung der Gleichheitswidrigkeit durch das bereits materiell derogierte BVG-Bezügebegrenzung 1987; BVG-Bezügebegrenzung 1987 nur noch Prüfungsmaßstab für alte Regelungen; verfassungsrechtliche Beurteilung aktueller Regelungen über die Begrenzung von Politikerbezügen anhand BVG-Bezügebegrenzung 1997

Rechtssatz

§39b Abs1 Grazer Statut 1967, LGBl 130 idF LGBl 71/1987, war verfassungswidrig.

Materielle Derogation des BVG-Bezügebegrenzung 1987 durch BVG-Bezügebegrenzung 1997; BVG-Bezügebegrenzung 1987 dennoch Prüfungsmaßstab für verfassungsrechtliche Beurteilung.

Mißt man §39b Abs1 des Grazer Statuts 1967 am Gleichheitssatz, so liegt die gleiche Verfassungswidrigkeit vor, die zur Aufhebung der wortgleichen Vorgängerbestimmung durch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg 11309/1987 geführt hat. In diesem auf dem Vertrauensschutzgedanken basierenden Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof die Frage, ob eine gänzliche oder teilweise Stillegung des Ruhebezuges im allgemeinen (etwa unter dem Aspekt der früheren Leistung von Ruhebezugsbeiträgen) zulässig erscheint, nicht verneint, sondern er hat die Aufhebung ausschließlich mit dem Eingriff in wohlerworbene Rechte begründet.

Die Regelung des §38 des (Bundes-)BezügeG 1972 unterscheidet sich von der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regelung in dem wesentlichen Punkt, daß eine dem §38 des BezügeG 1972 entsprechende Regelung im wesentlichen bereits seit dem Bundesgesetz vom 15.12.61, BGBl 16/1962, bestanden hat, sodaß diese Bestimmung aus der Sicht des an den Verfassungsgerichtshof herangetragenen Beschwerdefalles (siehe hiezu VfSlg 14872/1997) nicht in unzulässiger Weise in wohlerworbene Rechte eingegriffen hat. Die Vorgängerbestimmung der angefochtenen Regelung, nämlich der §39b Abs1 des Grazer Statuts 1967 idF LGBl 11/1985 ist hingegen (rückwirkend) erst mit 01.11.84 in Kraft getreten und bewirkte eine Kürzung der Ansprüche auf Ruhebezüge, die im Vertrauen auf die bisherige Rechtslage lange vor diesem Zeitpunkt erworben wurden.

Die Gleichheitswidrigkeit der vom Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Regelung wurde also durch das BVG-Bezügebegrenzung aus 1987 nicht beseitigt.

§39b in der aus der Sicht der Anlaßbeschwerdefälle angefochtenen Fassung der Novelle LGBl 71/1987 gehört nicht mehr dem geltenden Rechtsbestand an.

In diesem Zusammenhang erachtet der Verfassungsgerichtshof die vom Verwaltungsgerichtshof bezogenen Übergangsbestimmungen des ArtII Abs5 und Abs6 der Novelle LGBl 79/1991 als nicht von Belang, weil diese Bestimmungen bloß eine partielle, nur aus dem Zusammenhalt mit ihnen erfließende eingeschränkte Geltung des §39b (idF der Novelle LGBl 71/1987) mit einem neu umschriebenen persönlichen Geltungsbereich herbeiführten.

Das gefällte Erkenntnis hat im Hinblick auf das (zum überwiegenden Teil) bereits mit 01.08.97 in Kraft getretene (auch das Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre umfassende) Bezügebegrenzungsgesetz, BGBl I 64/1997, sowie das (auch eine Novelle des Grazer Stadtstatuts enthaltende) Steiermärkische Bezügereformgesetz vom 01.07.97, LGBl 72, ausschließlich die verfassungsrechtliche Beurteilung einer nicht mehr dem Rechtsbestand angehörenden Bestimmung anhand eines künftig nicht mehr heranzuziehenden bundesverfassungsrechtlichen Maßstabes zum Gegenstand. Aus der getroffenen Entscheidung können sohin keine Schlußfolgerungen für eine verfassungsrechtliche Beurteilung nach dem BezügebegrenzungsG erlassener Gesetzesvorschriften gezogen werden.

Entscheidungstexte

  • G 291-297/96
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 29.09.1999 G 291-297/96

Schlagworte

Bezüge für Mandatare, Rückwirkung, Derogation materielle, Vertrauensschutz, VfGH / Prüfungsmaßstab, VfGH / Begründungsstil, Übergangsbestimmung, Rechte wohlerworbene

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:G291.1996

Dokumentnummer

JFR_10009071_96G00291_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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