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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Für die Qualifikation eines Auftrages zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit ist im Allgemeinen ausreichend, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die - im Lichte des § 14 Abs 1 und 3 BDG 1979 bzw § 12 Abs 1 und 3 LDG 1984 - rechtserheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, dh die ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht, um ihn als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. Ein derartiger Auftrag zielt in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienstrechts und Besoldungsrechts rechtserheblicher Umstände (wie zB das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie zB nach § 13 Abs 3 GehG) ab (Hinweis E 22.7.1999, 98/12/0061).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1998120160.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
17.05.2011