RS Vwgh 1999/7/22 98/12/0160

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz
64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

AVG §37;
AVG §52;
BDG 1979 §14 Abs1 impl;
BDG 1979 §14 Abs3 impl;
LDG 1984 §106 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs1;
LDG 1984 §12 Abs3;
PG 1965 §62c Abs1;

Rechtssatz

Für die Qualifikation eines Auftrages zur Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens wegen Dienstunfähigkeit ist im Allgemeinen ausreichend, dass darin gezielt um die Klärung von Tatsachen aus medizinischer Sicht ersucht wird, die - im Lichte des § 14 Abs 1 und 3 BDG 1979 bzw § 12 Abs 1 und 3 LDG 1984 - rechtserheblich sind und eine eindeutige Zuordnung unter diesen Tatbestand zulassen, dh die ausdrücklich und zweifelsfrei darauf abzielen, die Frage zu klären, ob eine dauernde Dienstunfähigkeit des Beamten aus medizinischer Sicht gegeben ist oder nicht. Ein bloß allgemein gehaltener Auftrag, das Vorhandensein der Dienstfähigkeit aus medizinischer Sicht zu klären, enthält diese erforderliche Klarstellung nicht, um ihn als amtswegige Einleitung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens zu werten. Ein derartiger Auftrag zielt in der Regel bloß auf die Klärung sonstiger aus der Sicht des Dienstrechts und Besoldungsrechts rechtserheblicher Umstände (wie zB das Vorliegen einer unbefugten Abwesenheit vom Dienst als Dienstpflichtverletzung bzw als Voraussetzung besoldungsrechtlicher Rechtsfolgen wie zB nach § 13 Abs 3 GehG) ab (Hinweis E 22.7.1999, 98/12/0061).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1998120160.X03

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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