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64/03 LandeslehrerNorm
LDG 1984 §13a idF 1997/I/138;Rechtssatz
Die in § 55 Abs 1 PG genannten drei Fälle, in denen bedingt anerkannte Ruhegenussvordienstzeiten zu berücksichtigen sind, erfassen Tatbestände, denen sich der Beamte gleichsam nicht ENTZIEHEN kann. Dies gilt auch für den dort genannten Fall der Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit, die bei Vorliegen dieser Voraussetzung von der zuständigen Dienstbehörde (auch gegen den Willen des Betroffenen) von Amts wegen zu verfügen ist. Diese Situation der UNENTRINNBARKEIT ist im Fall des § 13a LDG 1984 nicht gegeben, weil dieser Typus der Ruhestandsversetzung nur auf Antrag des Lehrers zulässig ist und daher gegen seinen Willen (selbst bei Vorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen) von der Dienstbehörde nicht verfügt werden darf. Davon ausgehend ist keine Vergleichbarkeit der Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 mit den von § 55 Abs 1 PG erfassten drei Fällen gegeben, die es allenfalls rechtfertigen könnte, auch jenen Fall dieser pensionsrechtlichen Bestimmung zu unterstellen. Dass der VORRUHESTAND nach § 13a LDG 1984 auch im öffentlichen Interesse (Schaffung von Arbeitsplätzen für Junglehrer; vgl Abs 1 Z 1) gelegen sein muss, ändert daran ebenso wenig wie der Umstand, dass der Lehrer für die bedingte Anrechnung von Vordienstzeiten einen nicht unerheblichen besonderen Pensionsbeitrag zu leisten hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120134.X03Im RIS seit
11.07.2001