RS Vwgh 1999/7/22 99/12/0134

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Veröffentlicht am 22.07.1999
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Index

64/03 Landeslehrer
65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Norm

LDG 1984 §11;
LDG 1984 §12 idF 1996/201;
LDG 1984 §13a idF 1997/I/138;
PG 1965 §55 Abs1;

Rechtssatz

§ 55 Abs 1 PG macht die bedingte Anrechnung von Ruhegenussvordienstzeiten vom Eintritt einer der dort alternativ genannten drei Fälle abhängig. Mangels einer eigenen Begriffsbestimmung im PG sind die dort genannten Fälle an Hand der jeweils in Betracht kommenden dienstrechtlichen Vorschriften (hier: nach dem LDG 1984) auszulegen. Im Beschwerdefall kommen von vornherein - wenn überhaupt - nur die beiden ersten Tatbestände nach § 55 Abs 1 PG in Betracht. Die dort genannte Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit entspricht dem § 12 LDG 1984, der Übertritt in den Ruhestand dem § 11 LDG 1984. Die Ruhestandsversetzung nach § 13a LDG 1984 fällt unter keinen dieser beiden Fälle.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1999120134.X02

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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