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63/01 Beamten-DienstrechtsgesetzNorm
BDG 1979 §207 litn idF 1997/I/138;Rechtssatz
§ 13a Abs 4 Satz 2 LDG 1984 räumt dem Landeslehrer kein Recht auf Erlassung eines Bescheides vor Ablauf der Frist, innerhalb derer er seinen Antrag auf Ruhestandsversetzung im Sinne dieser Bestimmung zurückziehen kann, ein. Der zweite Satz dieser Bestimmung stellt lediglich sicher, dass ein ALLENFALLS vor Ablauf dieser Frist erlassener Bescheid die Zurückziehung des Antrages des Landeslehrers nicht hindert, sondern zu beheben ist. In diesem Sinn führen auch die EB zur RegV zum 1.Budgetbegleitgesetz 1997 zu § 207n BDG 1979 (Art I Z 1), auf die die Erläuterungen zu § 13a LDG 1984 (Art 7 Z 1) verweisen (885 Blg StProt NR 20.GP), aus, dass der Lehrer den Antrag auf vorzeitige Ruhestandsversetzung spätestens drei Monate vor dem beabsichtigten Wirksamkeitstermin zurückziehen kann. Ist zu diesem Zeitpunkt bereits ein Ruhestandsversetzungsbescheid ergangen, hat die Dienstbehörde diesen mit Bescheid aufzuheben; ist das Verfahren dagegen noch anhängig, so genügt eine formlose Mitteilung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1999120134.X04Im RIS seit
11.07.2001