RS Vfgh 1999/9/30 B2138/98

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.09.1999
beobachten
merken

Index

L6 Land- und Forstwirtschaft
L6500 Jagd, Wild

Norm

B-VG Art7 Abs1 / Verwaltungsakt
VfGG §85 Abs2 / Allg
Bgld JagdG 1988 §68
Bgld JagdG 1988 §194 Abs1 Z10

Leitsatz

Objektive Willkür durch Hinwegsetzen über die Rechtslage und Unterlassung von Erwägungen zur Tauglichkeit des bereits erlassenen Strafbescheides als Grundlage für den angefochtenen Entzug einer Jagdkarte trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gegen den Strafbescheid

Rechtssatz

Bei dem durch den Bescheid vom 28.09.98 verfügten Jagdkartenentzug mißachtete die belangte Behörde die Wirkungen des Verfassungsgerichtshofbeschlusses betreffend die aufschiebende Wirkung. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren über den Strafbescheid wurde nämlich der Eintritt sämtlicher Rechtswirkungen dieses Bescheides hinausgeschoben; der Strafbescheid vermochte - entgegen der in der Gegenschrift verfochtenen Meinung - vorläufig auch keine Tatbestandswirkung zu entfalten. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hatten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Beschwerdesache B1561/98 alle Maßnahmen, die sonst aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung zulässig gewesen wären, zu unterbleiben, also auch der - auf die Bestrafung gestützte - Entzug der Jagdkarte auf eine bestimmte Dauer.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Jagdrecht, Jagdkarte, Strafbestimmungen, VfGH / Wirkung aufschiebende

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1999:B2138.1998

Dokumentnummer

JFR_10009070_98B02138_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten