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L6 Land- und ForstwirtschaftNorm
B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktLeitsatz
Objektive Willkür durch Hinwegsetzen über die Rechtslage und Unterlassung von Erwägungen zur Tauglichkeit des bereits erlassenen Strafbescheides als Grundlage für den angefochtenen Entzug einer Jagdkarte trotz Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch den Verfassungsgerichtshof im Beschwerdeverfahren gegen den StrafbescheidRechtssatz
Bei dem durch den Bescheid vom 28.09.98 verfügten Jagdkartenentzug mißachtete die belangte Behörde die Wirkungen des Verfassungsgerichtshofbeschlusses betreffend die aufschiebende Wirkung. Mit der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung im Beschwerdeverfahren über den Strafbescheid wurde nämlich der Eintritt sämtlicher Rechtswirkungen dieses Bescheides hinausgeschoben; der Strafbescheid vermochte - entgegen der in der Gegenschrift verfochtenen Meinung - vorläufig auch keine Tatbestandswirkung zu entfalten. Aufgrund der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung hatten bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Beschwerdesache B1561/98 alle Maßnahmen, die sonst aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung zulässig gewesen wären, zu unterbleiben, also auch der - auf die Bestrafung gestützte - Entzug der Jagdkarte auf eine bestimmte Dauer.
Schlagworte
Jagdrecht, Jagdkarte, Strafbestimmungen, VfGH / Wirkung aufschiebendeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1999:B2138.1998Dokumentnummer
JFR_10009070_98B02138_01