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63/02 GehaltsgesetzNorm
GehG 1956 §13a Abs1;Rechtssatz
Nach der Rsp des VwGH (Hinweis E 12.5.1980, 966, 978/79, VwSlg 10122 A/1980) stellt die Lohnsteuer, die auf einen zu Unrecht angewiesenen Bezugsteil entfällt, zwar für die Berechnung des an den Beamten auszuzahlenden Betrages eine Abzugspost dar, sie mindert aber nicht die Höhe der zu Unrecht empfangenen Leistung, weil die Abfuhr der Lohnsteuer, die der Arbeitgeber an die Abgabenbehörde vorzunehmen hat, für Rechnung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitnehmers erfolgt. Am Charakter einer zu Unrecht empfangenen Leistung vermag sohin der Umstand, dass der Arbeitgeber kraft gesetzlicher Vorschrift oder behördlicher Verfügung für Rechnung des Arbeitnehmers die Auszahlung an einen Dritten vorzunehmen hat, nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1999:1997120190.X01Im RIS seit
20.11.2000